des Vereines "Österreichische Gesellschaft für Psychosomatik in der Gynäkologie und Geburtshilfe (ÖGPGG)"
Der Verein führt den Namen "Österreichische Gesellschaft für Psychosomatik in der Gynäkologie und Geburtshilfe (ÖGPGG)" und hat seinen Sitz in Wien. Er erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich. Die Errichtung von Zweigstellen, diese ohne Vereinscharakter, allenfalls von Zweigvereinen in den Bundesländern ist nach Genehmigung der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit möglich.
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der wissenschaftlichen Forschung, Lehre und praktischen Anwendung der Psychosomatik in der Gynäkologie und Geburtshilfe. Dieser Zweck soll unter Beachtung allenfalls geltender gesetzlicher Vorschriften erreicht werden durch:
Die enge Zusammenarbeit mit einschlägigen Institutionen und Organisationen wird angestrebt.
Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Zweckes werden aufgebracht durch:
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:
zu a) Als ordentliche Mitglieder gelten jene physischen und juristischen Personen, die alle Rechte und Pflichten des Vereines teilen.
zu b) Äußerordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen, welche die Vereinszwecke fördern, aber an den Rechten und Pflichten der Vereinsmitglieder nicht teilnehmen.
zu c) Personen, die sich um den Verein und seine Zwecke im besonderen Maße verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern (z.B. Ehrenpräsident/in) ernannt werden. Als solche sind sie, gleich welchen Titel sie führen (z.B.: Ehrenpräsident/in), einfache Mitglieder ohne Vereinsfunktionen.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
zu b) Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich spätestens drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst für das nächst folgende Vereinsjahr wirksam.
zu c) Zur Streichung von der Mitgliederliste ist der Vorstand ohne Verständigung des Mitgliedes berechtigt, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung durch 24 Monate mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand geblieben ist.
zu d) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand erfolgen:
Der erfolgte Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt; gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen innerhalb von 4 Wochen nach der schriftlichen Mitteilung die Berufung an das Schiedsgericht zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung. Die Generalversammlung kann aus den angeführten Gründen über Antrag des Vorstandes auch die Ehrenmitgliedschaft aberkennen.
Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, noch auf das Vereinsvermögen Anspruch. Rückständige Beiträge können jedoch vom Verein eingefordert werden.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für jedes Vereinsjahr von der Generalversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Einzelfällen herabzusetzen oder bei besonderer Notlage von der Zahlung desselben vorübergehend oder ganz zu befreien.
Die ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen und von den für Vereinsmitglieder bestehenden Begünstigungen Gebrauch zu machen.
Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und bestem Können die Interessen des Vereines stets voll zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des Vereines, sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten. Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines abträglich sein könnte.
Organe des Vereines sind:
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt, zumeist in Verbindung mit der Jahrestagung. Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, sooft die Führung der Geschäfte dies erfordert. Das entscheidet der Vorstand.
Sie muss einberufen werden, wenn dies von der Generalversammlung beschlossen oder von mindestens einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird. Die außerordentliche Generalversammlung ist spätestens vier Wochen nach dem Zeitpunkt des Beschlusses, bzw. des Einlangens des schriftlichen Begehrens einzuberufen.
Sowohl bei ordentlichen wie bei außerordentlichen Generalversammlungen ist eine Einberufungsfrist von mindestens 3 Wochen einzuhalten. Zeitpunkt, Versammlungsort, Beginn der Versammlung und die Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekannt zugeben oder auf der Homepage im Mitgliederbereich kundzumachen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Die Mitglieder haben das Recht, Anträge für die Generalversammlung zu stellen, jedoch müssen diese spätestens 1 Woche vor Abhaltung derselben beim Präsidenten / der Präsidentin und Schriftführer / der Schriftführerin schriftlich eingebracht werden.
Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden. Das juristischen Personen als ordentliche Mitglieder zustehende Stimmrecht wird durch einen bevollmächtigten Vertreter ausgeübt.
Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch darf kein ordentliches Mitglied mehr als drei Stimmen auf sich vereinigen. Die Stimmübertragung(en) müssen schriftlich vor Beginn der Generalversammlung dem / der SchriftführerIn vorgelegt werden.
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der ordentlichen Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Wenn über Statutenänderungen oder über die Auflösung des Vereins zu beschließen ist, so ist die Zweidrittelmehrheit, Bei Auflösung die Dreiviertelmehrheit, bei Wahlen oder sonstigen Beschlüssen die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Das heißt die Zahl der Pro-Stimmen ist höher als die Zahl der Kontrastimmen und der Stimmenthaltungen zusammengezählt. Ist die Zahl der Stimmenthaltungen höher als die Zahl der Pro- und Kontrastimmen, muss der Antrag noch einmal diskutiert werden. Ist die Zahl der Stimmenthaltungen bei der zweiten Abstimmung wieder höher als die Pro- und Kontrastimmen, ist der Antrag zu vertagen. Auf Verlangen eines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident / die Präsidentin, bei dessen Verhinderung sein/e Stellvertreter(in). Wenn auch diese(r) verhindert ist, das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
Über die Verhandlungen jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis, sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen. Das Protokoll muss innerhalb von 8 Wochen den Mitgliedern per Mail, Post oder Fax zugesandt werden oder auf der Homepage im Mitgliederbereich kundgetan werden und in der folgenden Generalversammlung als Tagungspunkt zur Bestätigung aufscheinen.
Bezüglich Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins siehe § 18
Der Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand zusammen.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern, und zwar aus dem/der Präsidenten/in, dem/der Vizepräsidenten/in, dem/der Schriftführer/in, dem/der Schriftführerstellvertreter/in dem/der Kassier/in und dem/der Kassierstellvertreter/in. Bei Abstimmungen des Vorstandes sind nur die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes stimmberechtigt.
Der erweiterte Vorstand besteht aus maximal 15 Mitgliedern und hat die Funktion eines beratenden Gremiums. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind im Vorstand nicht stimmberechtigt.
Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat, solange er beschlussfähig ist, bei Ausscheiden eines Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Ist der Vorstand infolge Ausscheidens mehrerer seiner Mitglieder nicht mehr beschlussfähig, so ist eine Generalversammlung einzuberufen und dort ein neuer Vorstand zu wählen.
Die ordentliche Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre, gegebenenfalls bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes. Diese Wahl des Vereinsvorstandes hat alle 2 Jahre zu erfolgen, ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Die Wahl des Vorstandes erfolgt im Rahmen einer Generalversammlung und muss in der Tagesordnung angekündigt sein. Nominierungen und Kandidaturen müssen bis spätestens eine Woche vor der Wahl schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand bekannt gegeben werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte des geschäftsführenden Vorstandes erschienen sind. Die Mitglieder müssen dabei nicht physisch anwesend sein, sondern können auch via elektronische Medien (Telephon, Fax, E-Mail, etc.) teilnehmen.
Zur Gültigkeit von Beschlüssen des geschäftsführenden Vorstandes genügt die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden. Auf Verlangen von mindestens einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist namentlich oder geheim mittels Stimmzettels oder Briefwahl abzustimmen.
Der Vorstand wird vom (der) Präsidenten(in), in dessen (deren) Verhinderung vom (von der) Stellvertreter(in), schriftlich oder mündlich einberufen. Über begründetes Verlangen von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder muss die Einberufung des Vorstandes binnen 8 Tagen jederzeit erfolgen.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll unter sinngemäßer Anwendung von §11, letzter Absatz, zu führen. Das Protokoll ist am Beginn der nächstfolgenden Sitzung zu verlesen oder schriftlich an die Mitglieder zu versenden und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erfolgt.
Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Vereins und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte entsprechend den Bestimmungen der §§ 2 und 3 zu sorgen. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Der (die) Präsident(in) vertritt den Verein in allen Belangen, so auch nach außen, und führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung. Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden und dgl., zeichnet er gemeinsam mit dem (der) Schriftführer(in) und dem (der) Kassier(in).
Dem (der) Schriftführer(in) obliegt die Führung der Protokolle des Vorstandes und der Generalversammlung. Diese Aufgabe kann auch einem anderen Vereinsmitglied übertragen werden.
Dem (der) Kassier(in) obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereines, die Führung der erforderlichen Kassabücher und die Sammlung sämtlicher Belege.
Die übrigen Mitglieder unterstützen den Präsidenten bei der Erstellung und Planung von Aktivitäten des Vereins.
Bei Gefahr im Verzuge ist der (die) Präsident(in) allein berechtigt, gegen nachträglichen Bericht an den Vorstand, bzw. die Generalversammlung, unter eigener Verantwortung eine Anordnung zu treffen.
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie sind nicht im Vorstand.
Den RechnungsprüferInnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
In allen, aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das aus 5 Personen besteht.
Das Schiedsgericht wird im Bedarfsfall derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand 2 Vereinsmitglieder als Schiedsrichter/innen namhaft macht. Diese 4 Schiedsrichter/innen wählen mit Stimmenmehrheit einen/e Vorsitzende/n des Schiedsgerichts aus der Zahl der Vereinsmitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Das Schiedsgericht entscheidet ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen, die vereinsintern endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder. Nach der Beendigung des Schiedsgerichts löst sich dieses Gremium wieder auf.
Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht anerkennen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der freiwilligen Auflösung hat die gleiche Generalversammlung auch über die Verwertung des vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen, das einer Organisation mit gleichen oder ähnlichen, aber in jedem Fall gemeinnützigen, Zwecken zufallen soll.
Letzte Fassung beschlossen von der Generalversammlung am 17.10.2014 in Linz